Rechtsgrundsätze

bullet1 Anwendung des Rechts

bullet2 ZGB Art. 1

  • 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
     
  • 3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
     
  • 2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.