Rechtsgrundsätze

bullet1 Beweisregeln

bullet2 I. Beweislast

  • ZGB Art. 8
     
    • Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
       

bullet2 II. Beweis mit öffentlicher Urkunde und Register

  • ZGB Art. 9
     
    • 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
       
    • 2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
       

bullet2 III. Beweisvorschriften

  • ZGB Art. 10
     
    • Wo das Bundesrecht für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes keine besondere Form vorsieht, darf das kantonale Recht auch für die Beweisbarkeit des Rechtsgeschäftes eine solche nicht vorschreiben.