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Rechtsgrundsätze | | |
Beweisregeln
I. Beweislast
- ZGB Art. 8
- Wo das Gesetz es nicht
anders bestimmt, hat
derjenige das
Vorhandensein einer
behaupteten Tatsache
zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet.
II. Beweis mit öffentlicher Urkunde
und Register
- ZGB Art. 9
- 1 Öffentliche Register und öffentliche
Urkunden erbringen für die durch sie
bezeugten Tatsachen vollen Beweis,
solange nicht die Unrichtigkeit ihres
Inhaltes nachgewiesen ist.
- 2 Dieser Nachweis ist an keine
besondere Form gebunden.
III. Beweisvorschriften
- ZGB Art. 10
- Wo das Bundesrecht für die Gültigkeit eines
Rechtsgeschäftes keine besondere Form vorsieht,
darf das kantonale Recht auch für die
Beweisbarkeit des Rechtsgeschäftes eine solche
nicht vorschreiben.
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