Betreibung auf Konkurs

bullet1 Konkursverfahren
bullet2 Verfahren

bullet3 1 c ohne vorgängige Betreibung

III. Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Art. 190

1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:

1. gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen  Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;

2. gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;

3. im Falle des Artikels 309.

2 Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.

Art. 191 291

1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.   2 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.

Art. 192 292

Gegen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften kann der Konkurs ohne vorgängige Betreibung in den Fällen eröffnet werden, die das Obligationenrecht 293 vorsieht

(Art. 725a, 764 Abs. 2, 817, 903 OR).


Art. 193 294

1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:

1. alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573

ZGB 295 );

2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet

erweist (Art. 597 ZGB).

2 In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.

3 Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.




bullet4 auf Antrag eines Gläubigers

  • Fluchtgefahr
     
  • unbekannter Aufenthalt
     
  • Betrug(sverdacht)
     

bullet4 auf Verlangen des Schuldners selbst

SchKG 191



  • Privatkonkurs
     

bullet4 bei einer Überschuldung einer AG, GmbH, Genossenschaft

bullet4 bei ausgeschlagenen Erbschaften