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Entstehung von
Obligationen
(Schuld- und
Forderungsverhältnisse)
durch
Vertrag
http://www.kv-mindmap.ch/schule/OR_AT_Vertrag/index.html
OR Art. 1
1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende
gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR Art. 2
1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt
von
Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über
diese
nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
» Siehe Dokument: http://www.kv-mindmap.ch/schule/OR_AT_Vertrag/index.html
- Übereinstimmende
gegenseitige
Willensäusserung
- Vertragsfähigkeit
Siehe Zivilgesetzbuch Personenrecht bzw.
http://www.kv-mindmap.ch/schule/Personenrecht/index.html
- Vertragsinhalt
Nach dem Inhalt, d.h. nach der Art der Pflichten unterscheiden wir folgende Arten von Verträgen:
Veräusserungsverträge
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Verträge auf
Arbeitsleistung
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Verträge auf Gebrauchsüberlassung
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Aufbewahrungs- und
Sicherungsverträge
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Kaufvertrag
Tauschvertrag
Schenkung
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Arbeitsvertrag
Werkvertrag
Auftrag
Verlagsvertrag
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Mietvertrag
Leasingvertrag
Pachtvertrag
Gebrauchsleihe
Darlehensvertrag
Kreditvertrag
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Hinterlegungsvertrag
Lagergeschäft
Bürgschaftsvertrag
Pfandvertrag
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- Grenzen des
Vertragsinhaltes
(OR 20)
- Mängel
des
Vertragsabschlusses
- Formvorschriften
» Siehe Dokument: http://www.kv-mindmap.ch/schule/Formvorschriften/index.html
durch
unerlaubte
Handlung
OR Art. 41
1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird
ihm zum Ersatze verpflichtet.
Tatbestandsmerkmale:
TBM 1: Schaden
TBM 2: widerrechtlich
TBM 3: Verschulden (grobfahrlässig oder absichtlich)
TBM 4: Kausalzusammenhang
Rechtsfolge:
Schadenersatzpflicht
» Siehe Dokument: http://www.kv-mindmap.ch/schule/OR_AT_UH/index.html
- Ausservertragliche
Haftung
- Verschuldenshaftung
OR Art. 41
1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird
ihm zum Ersatze verpflichtet.
Tatbestandsmerkmale
TBM 1: Schaden
TBM 2: widerrechtlich
TBM 3: Verschulden (grobfahrlässig oder absichtlich)
TBM 4: Kausalzusammenhang
Rechtsfolge:
Schadenersatzpflicht
- OR 41 Grundsatz
A. Haftung im allgemeinen
I. Voraussetzungen der Haftung
Art. 41
1
Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit
Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2
Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer
gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich
Schaden zufügt.
- mit Absicht
- aus Fahrlässigkeit
- OR 61 Beamte
G. Verantwortlichkeit
öffentlicher
Beamter
und Angestellter
Art. 61
1
Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten,
den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen
verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten,
können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung
abweichende Bestimmungen aufstellen.
2
Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder
Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes
durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
- ZGB 55 Juristische Personen
ZGB Art. 55
II. Betätigung
1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften
als durch ihr sonstiges Verhalten.
3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
- Kausalhaftung
- mild
- Hauseigentümer (OR 58)
OR Art. 58
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge
von fehlerhafter Anlage oder
Herstellung oder von mangelhafter
Unterhaltung verursachen.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
- Werkeigentümer (OR 58)
- Geschäftsherr (OR 55)
OR Art. 55
1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung
ihrer dienstlichen
oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen
gebotene Sorgfalt
angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser
Sorgfalt
eingetreten wäre.
2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden
gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst
schadenersatzpflichtig ist.
- Tierhalter (OR 56)
OR Art. 56
1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass
er alle nach den
Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden
auch bei
Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern
gereizt worden ist.
- Eltern (ZGB 333)
ZGB Art. 333
1 Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse
einen Schaden, so ist das Familienhaupt
dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene
Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung
beobachtet hat.
2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustande eines geisteskranken oder
geistesschwachen Hausgenossen weder für
diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.
3 Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen
Anzeige machen.
- scharf
- Gefährdungshaftung
- Motorfahrzeuglenker
- Elektrizitätswerke
- Eisenbahnen,
Fluggesellschaften
- Jagd
- Sprengstoff
- Rohrleitungen
- vertragliche Haftung
- OR 97 Grundsatz
A. Ausbleiben der Erfüllung
I. Ersatzpflicht des Schuldners
1. Im allgemeinen
1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder
nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus
entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht
beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
- 101 Hilfsperson
3. Haftung für
Hilfspersonen
Art. 101
1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines
Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise,
durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer
vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen,
den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.
18
2 Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung
beschränkt oder aufgehoben werden.
3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt
die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten
Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für
leichtes Verschulden wegbedungen werden.
- OR 197 Kaufvertrag
III. Gewährleistung
wegen
Mängel der
Kaufsache
1. Gegenstand
der Gewährleistung
a. Im allgemeinen
Art. 197
1
Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten
Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche
oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit
zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich
mindern.
2
Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
- Mietvertrag
- OR 321e Arbeitsvertrag
VI. Haftung des
Arbeitnehmers
Art. 321
e
1
Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er
absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2
Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen
hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter
Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder
der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie
der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der
Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
- OR 398 Auftrag
2. Haftung
für getreue
Ausführung
a. Im allgemeinen
Art. 398
1
Der Beauftragte haftet im allgemeinen für die gleiche Sorgfalt
wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.
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2
Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung
des ihm übertragenen Geschäftes.
- OR 472 Hinterlegung
- OR 363 Werkvertrag
- OR 487 Gastwirt
durch ungerechtfertigte Bereicherung
OR Art. 62
1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung
zurückzuerstatten.
- Sie haben 2mal eine
Rechnung bezahlt
- Ausschluss der
Rückforderung wenn
Zahlungsgrund
- unsittlich
- widerrechtlich
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.
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